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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Republik Uganda Hilfe leisten sollen, werden von der Österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Uganda ausgewählt.