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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 312/1996 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Projekten einschließlich der Einbindung in die transeuropäischen Netze sowie der Verwirklichung von Infrastrukturprojekten besonderes Interesse zu widmen:
– Energiewesen
– Wasserwirtschaft
– Telekommunikation
– Eisenbahn
– Luftfahrt
– Schiffahrt
– Straßenbau
– Straßenverkehr
– kombinierter Verkehr