Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Eisenbahn,
– Schiffahrt,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Straßenbau,
– Wasserwirtschaft.