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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über nukleare Sicherheit 1
Art. 5neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Berichterstattung
Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.