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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.1955 · idF BGBl. Nr. 176/1955 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen in Betrieben antreten, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine solche Streitigkeit während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle Erleichterungen zur Auffindung eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten gerät.