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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.1956 · idF BGBl. Nr. 117/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung annimmt als die, für welche die Genehmigung gegeben wurde.