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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes in gleicher Weise wie auf Inländer Anwendung.
(2) Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll vom 15. Juli 1950.