Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
(1) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes in gleicher Weise wie auf Inländer Anwendung.
(2) Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll vom 15. Juli 1950.