Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF BGBl. Nr. 62/1958 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Ärzten und technischen Fachkräften der anderen Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet zur Vervollständigung ihrer Ausbildung auf den Gebieten der Behandlung, der Herstellung von Prothesen und der funktionellen Umschulung Beschädigter Aufnahme zu gewähren.