Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Teil III
Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Artikel 5
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen nach Artikel 5 des Abkommens ausdrücklich als solche zu bezeichnen.