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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 5↗RIS↗
Teil III
Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Artikel 5
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen nach Artikel 5 des Abkommens ausdrücklich als solche zu bezeichnen.