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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 08.12.1972 · idF BGBl. Nr. 238/1972 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die zuständige Stelle jedes Landes hat die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens festlegt und Vorschriften zu dessen Durchführung erläßt.