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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik 1
Art. 5neu
in Kraft ab 27.07.1973 · idF BGBl. Nr. 355/1972 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.