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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Frankreich) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 515/1983 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Hinsichtlich der Zulassung zur Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder •Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versichierungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.