Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
1. Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung.
2. Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen.