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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 516/1979 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung.
2. Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen.