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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 465/1980 Art. 5↗RIS↗
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
(1) Die in Betracht kommenden Träger unterrichten einander unverzüglich, gegebenenfalls über die Verbindungsstellen, über Leistungsanträge, auf die Abschnitt II des Übereinkommens anzuwenden ist.
(2) Die Träger teilen in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.