Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, die einer im Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.