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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Spanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, die einer im Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.