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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Finnland) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 349/1987 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.