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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (USA) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1991 · idF BGBl. Nr. 512/1991 Art. 5↗RIS↗
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Entsprechend den nach Artikel 2 zu vereinbarenden Maßnahmen hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates zur Anwendung des Abkommens die verfügbaren Auskünfte betreffend den Antrag einer Person zu übermitteln.