Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Entsprechend den nach Artikel 2 zu vereinbarenden Maßnahmen hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates zur Anwendung des Abkommens die verfügbaren Auskünfte betreffend den Antrag einer Person zu übermitteln.