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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 552/1995 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.