Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Kroatien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 162/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
a) auf die Schutzzulage nach den kroatischen Rechtsvorschriften;
b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.