Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel V. Vom Beginne des auf die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens folgenden Studienjahres an wird einer von den beiderseitigen Regierungen alljährlich verhältnismäßig festzusetzenden Zahl von Studierenden jedes der Vertragschließenden Teile im anderen Staate die volle Gleichstellung mit den inländischen Studierenden hinsichtlich der Studiengebühren und Prüfungstaxen gewährt werden. Ermäßigungen oder Befreiungen werden solchen Studierenden unter den Bedingungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften zugebilligt werden können.