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Fassungsvergleich zu Europäisches Kulturabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Kulturabkommen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 04.03.1958 · idF BGBl. Nr. 80/1958 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.