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Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 1
Art. 5neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.