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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Wichtigkeit des Austausches von Delegationen und einzlnen Fachleuten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Forschung die Durchführung solcher Austausche und anderer beiderseitig genehmer Kontakte fördern.