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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit der Reifezeugnis die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere Abkommen.