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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 434/1973 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden, auf den Gebieten und unter den Voraussetzungen anstreben, über die Einvernehmen besteht.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten Informationen austauschen und sonstige Schritte unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend angesehen werden.