Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere Abkommen.