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Fassungsvergleich zu Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 25.06.1976 · idF BGBl. Nr. 271/1976 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates Stipendien zu gewähren.