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Norm
Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
Fassungen
Art. 5 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
BGBl
Art. 5 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
Judikatur
Art. 5 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
Art. 5 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
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Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
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Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF
BGBl. Nr. 480/1976
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen dahin, den Austausch von Schülern zwischen beiden Ländern zu ermutigen.