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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1
Art. 5neu
in Kraft ab 02.05.1976 · idF BGBl. Nr. 148/1976 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Sofia, am 14. Mai 1975 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.