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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Einrichtungen der Denkmalpflege und Museen durch Austausch von Informationen, Dokumentationen und durch gegenseitige Einladung von Experten.