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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1984 · idF BGBl. Nr. 240/1984 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsstaaten regeln die Kosten der Durchführung dieses Abkommens wie folgt:
1. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen dieses Abkommens in den Empfangsstaat und zurück unternehmen.
2. Der Empfangsstaat zahlt Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die auf Grund dieses Abkommens entsandt werden, Unterkunft und Verpflegung, die Kosten der Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, sofern das vom Empfangsstaat festgelegte Besuchs- und Forschungsprogramm solche Reisen erfordert, sowie die Kosten ärztlicher Behandlung im Bedarfsfalle.
3. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien sollen angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Der Empfangsstaat deckt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.
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