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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1985 · idF BGBl. Nr. 132/1985 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst, außer es wird auf Grund der Besonderheit des jeweiligen Projektes von den für die Durchführung zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwa anderes vereinbart.