Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel V
Tätigkeiten und Programme
a) Im Rahmen der obligatorischen Tätigkeiten wird die Organisation
i) die Durchführung der grundlegenden Tätigkeiten wie Ausbildung, Dokumentation, Untersuchung künftiger Vorhaben und technologische Forschungsarbeit sicherstellen;
ii) die Ausarbeitung und Durchführung eines wissenschaftlichen Programms sicherstellen, das Satelliten und andere Weltraumsysteme umfaßt;
iii) einschlägige Informationen sammeln und an die Mitgliedstaaten weitergeben, auf Lücken und Doppelarbeit hinweisen und mit Rat und Tat zur Harmonisierung der internationalen und der nationalen Programme beitragen;
iv) regelmäßige Kontakte mit den Benutzern von Weltraumtechniken unterhalten und sich über deren Erfordernisse auf dem laufenden halten.
b) Im Rahmen der fakultativen Tätigkeiten wird die Organisation nach Maßgabe der Anlage III die Durchführung von Programmen sicherstellen, die insbesondere folgendes umfassen können:
i) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle von Satelliten und anderen Weltraumsystemen;
ii) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Starteinrichtungen und Raumtransportsystemen.
a) den betreffenden Betriebsorganisationen die für sie nützlichen eigenen Anlagen zur Verfügung stellen;
b) nach Bedarf für die betreffenden Betriebsorganisationen den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle operationeller Anwendungssatelliten durchführen;
c) jede sonstige Tätigkeit ausüben, die von Benutzern beantragt und vom Rat genehmigt wird.
Die Kosten solcher Betriebstätigkeiten tragen die jeweiligen Benutzer.