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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 524/1989 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Als gebrauchte Waren im Sinne der Bestimmung des Artikels 4 lit. c gelten Waren, die schon vor Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates im Haushalt des Begünstigten benutzt worden sind. Kraftfahrzeuge müssen überdies mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung des Wohnsitzes im Eigentum des Begünstigten gestanden sein.
(2) Die Befreiung gemäß Artikel 4 lit. c ist ferner an die Verpflichtung geknüpft, daß die zum Gebrauch bestimmten Waren während eines Jahres nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr ausschließlich im Haushalt des Begünstigten verwendet werden.
(3) Für Kraftfahrzeuge besteht Verwendungspflicht durch den Begünstigten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr.