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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen im Königreich Bhutan im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.