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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien setzen ihren Informationsaustausch über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome, die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden Staaten verliehen werden, sowie über das Recht der Zulassung zum Hochschulstudium beider Staaten fort.