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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 759/1995 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Polen ausgestellten Reifezeugnisse oder sonstigen Zeugnisse über die Berechtigung zum Hochschulstudium vermitteln im jeweils anderen Vertragsstaat das Recht, die Zulassung zum Hochschulstudium zu beantragen.
(2) Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium werden durch dieses Abkommen nicht berührt.