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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1998 · idF BGBl. III Nr. 114/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium, insbesondere über das Erfordernis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.