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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.04.1922 · idF BGBl. Nr. 385/1923 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Wien, am 10. April 1922.