Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5.
Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Wien, am 10. April 1922.