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Fassungsvergleich zu Regelung des Walfischfanges××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung des Walfischfanges 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Verboten ist der Fang und die Tötung junger oder nicht abgestillter Wale, nicht ausgewachsener Wale und weiblicher Wale mit jungen Walfischen (oder nicht abgestillten Tieren).