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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 5↗RIS↗
Art. 5
Kostentragung
(1) Die Kosten der gemeinsamen Werke werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
(2) Die von jedem Vertragsstaate zugunsten dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942 gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser Kosten.
(3) Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung der gemeinsamen Werke ergeben und von beiden Regierungen als notwendig anerkannt werden.