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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 5geändertÜberschrift
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL Artikel V
Der Rat der FAO Organisation
1. Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, der aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat des Rates soll einen Vertreter haben. Die Dauer und die sonstigen Vorschriften für die Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz erlassenen Bestimmungen. Die Konferenz wählt einen Rat der Organisation, der aus neunundvierzig Mitgliedsländern besteht. Jedes Mitgliedsland im Rat entsendet einen Vertreter und verfügt nur über eine Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Der Rat kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an seinen Verhandlungen festlegen; mit einer solchen Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmitglied vertreten. Die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Mandats der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz festgelegten Bestimmungen.
2. Die Konferenz soll außerdem ernennt weiters einen unabhängigen Vorsitzenden des Rates ernennen Rats.
3. Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in Absatz 2 des Artikels II, in Artikel IV, im Absatz 1 des Artikel VII, in Artikel XII, in Absatz 4 des Art. XIII, in den Absätzen 1 und 3 des Artikels XIV und in Artikel XIX dieser Verfassung festgelegt sind. Der Rat besitzt die ihm von der Konferenz übertragenen Befugnisse; die Konferenz darf jedoch die in Artikel II Absätze 2, 3 und 11, Artikel IV, Artikel VII Absatz 1, Artikel XII, Artikel XIII Absatz 4, Artikel XIV Absätze 1 und 6 und Artikel XX dieser Verfassung genannten Befugnisse nicht übertragen.
4. Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, seine eigenen Verfahrensregeln an.
5. Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee, das Gutachten über die Koordination der technischen Arbeiten und die Kontinuität der gemäß den Entscheidungen der Konferenz übernommenen Tätigkeiten der Organisation abgibt. Alle Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Verfassung oder die von der Konferenz oder dem Rat festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
6. In der Ausübung seiner Funktionen wird der Rat von einem Planungsausschuss, einem Finanzausschuss, einem Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsfragen, einem Ausschuss für Erzeugnisse, einem Ausschuss für Fischerei, einem Ausschuss für Forstwirtschaft, einem Ausschuss für Landwirtschaft und einem Ausschuss für Sicherstellung der Welternährung unterstützt. Diese Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht. Ihre Zusammensetzung und ihr Aufgabenbereich werden durch Regeln bestimmt, die von der Konferenz angenommen werden.
Schlagworte
Verfassungsfrage