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Fassungsvergleich zu Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kroatien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 265/1960 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.
Schlagworte
Pflanzenschädling