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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Rumänien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn
a) bei Tieren, die in der Anlage 1
b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.