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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Bulgarien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 269/1965 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn
a) bei Tieren die in der Anlage 1,
b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.