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Fassungsvergleich zu Wasserentnahmen aus dem Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserentnahmen aus dem Bodensee 1
Art. 5neu
in Kraft ab 25.11.1967 · idF BGBl. Nr. 396/1967 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasserentnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen zu beteiligen.