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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl 1
Art. 5neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Artikel III findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden
a) ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist;
b) nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.