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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Leichenbeförderung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Der Paß wird von der in Artikel 8 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, nachdem sie sich vergewissert hat, daß
a) alle medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmäßigen und rechtlichen Erfordernisse der im Abgangsstaat in Kraft befindlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und – wenn angebracht – die Beisetzung und die Exhumierung erfüllt worden sind;
b) die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 dieses Übereinkommens erfüllt;
c) der Sarg nur die Leiche der in dem Paß genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.