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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.09.1988 · idF BGBl. Nr. 596/1988 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN
Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagungen der Vertragsparteien des jeweiligen Vertragsinstruments festgelegt werden.