Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 5neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei arbeitet, soweit möglich und sofern angebracht, mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder gegebenenfalls über zuständige internationale Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in bezug auf Gebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche sowie in anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammen.